Stammesversammlung

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aus der Satzung der DPSg (Stand Juni 2014)

Die Stammesversammlung

(20) Zur Stammesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich wahrzunehmen.

(21) Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:

  • die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
  • die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
  • bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bezirksleitung;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP).

(22) Alle Mitglieder des Stammes haben das Recht, an der Stammesversammlung teilzunehmen. Die Ziffern 114 und 128 finden Anwendung.

(23) Die Stammesversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Stammesvorstand einberufen und geleitet. Die Stammesversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder die Stammesleitung es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung beantragt.

(24) Die Stammesversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer;
  • die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Stammesleitung;
  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder
  • die Entgegennahme des Berichtes des Rechtsträgers;
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  • die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Stammes;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Stammes. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.