Vorstand
(29) Der Vorstand des Stammes besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Stammesvorstands sind:
- die beiden Stammesvorsitzenden
- die Stammeskuratin/der Stammeskurat.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Stammesversammlung und endet mit dem Schluss einer Stammesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Stammesversammlung sollen bei der Suche von Kandidatinnen und Kandidaten für den Stammesvorstand dafür Sorge tragen, dass zu Stammesvorsitzenden eine Frau und ein Mann gewählt werden können.
(30) Besteht der Stamm nur in einer Pfarrei, so ist die Stammeskuratin/der Stammeskurat in der Regel eine Seelsorgerin/ein Seelsorger dieser Gemeinde. Es kann auch eine andere Seelsorgerin/ein anderer Seelsorger zum Stammeskuratin oder Stammeskuraten zur gewählt werden. Zum Stammeskuratin oder Stammeskuraten zur können Priester, Diakone oder Frauen und Männer gewählt werden, die über eine kirchliche Beauftragung verfügen. In allen Fällen muss die Wahl des Stammeskuratin oder Stammeskuraten der im Einverständnis mit den zuständigen kirchlichen Stellen erfolgen. Dies trifft auch für Stämme in Internaten und Heimen zu.
(31) Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Leitung des Stammes im Rahmen der Ordnung, Satzung und Beschlüsse des Verbandes, des Diözesanverbandes, des Bezirks und des Stammes;
- die Vertretung des Stammes;
- die Berufung der Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfinder- und Pfadfindertrupps nach Anhörung der Stammesleitung und nach Anhörung der Mitglieder dieser Gruppen;
- die Einrichtung und Leitung einer Leiterrunde;
- die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des Gesamtverbandlichen Ausbildungskonzeptes;
- die Berufung von Fachreferentinnen und Fachreferenten;
- die Führung der Kasse des Stammes und die Rechnungslegung, soweit kein Rechtsträger vorhanden ist.
(32) Der Stammesvorstand beschließt, welches Mitglied des Stammesvorstandes für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig ist und wer von den beiden Stammesvorsitzenden den Vorsitz im Rechtsträger übernimmt, falls ein solcher vorhanden ist. Die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben erfolgt nach Absprache.