Kasse, Etats und Rechnungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Folgende Regeln sind beim Einreichen von Quittungen zur Abrechnung über die Stammeskasse zu beachten:
 


* Das Budget des laufenden Jahres wird in Etats aufgeteilt. (LR 29.01.2003)
* Das Budget des laufenden Jahres wird in Etats aufgeteilt. (LR 29.01.2003)
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* Ausgaben für Essen, Getränke und Helferessen werden vom Etat der APS abgezogen. (LR 29.01.2003)
* Ausgaben für Essen, Getränke und Helferessen werden vom Etat der APS abgezogen. (LR 29.01.2003)


'''Regeln zum Einreichen von Rechnungen'''
'''Folgende Regeln sind beim Einreichen von Quittungen zur Abrechnung über die Stammeskasse zu beachten:'''
* Alle Rechnungen sind beim Vorstand des Stammes einzureichen
* Alle Rechnungen sind beim Vorstand des Stammes einzureichen
* Dieser gib diese nach Prüfung auf dem Abrechnungsvordruck an den Kassenwart zur Auszahlung weiter
* Dieser gib diese nach Prüfung auf dem Abrechnungsvordruck an den Kassenwart zur Auszahlung weiter

Version vom 24. Januar 2018, 13:17 Uhr


  • Das Budget des laufenden Jahres wird in Etats aufgeteilt. (LR 29.01.2003)
  • Für Ausgaben höher als 50,00 € ist eine Zustimmung des Vorstands erforderlich. (LR 29.01.2003)
  • Ausgaben für Essen, Getränke und Helferessen werden vom Etat der APS abgezogen. (LR 29.01.2003)

Folgende Regeln sind beim Einreichen von Quittungen zur Abrechnung über die Stammeskasse zu beachten:

  • Alle Rechnungen sind beim Vorstand des Stammes einzureichen
  • Dieser gib diese nach Prüfung auf dem Abrechnungsvordruck an den Kassenwart zur Auszahlung weiter
  • Zur Befestigung der Kassenbelege keine Heftklammern benutzen (da diese beim Kopieren oder Scannen von Belege entfernt werden müssen)
  • Keine unnötigen Belege (z.B. Quittungszettel Bauhaus) einreichen. Dies erschwert nur die Ablage / Weiterbearbeitung
  • Keine Beschriftung der Belege (der Vorstand bestätigt die Ausgabe und legt den Etat fest)
  • Einreichung der Belege spätestens 14 Tage nach Quittungsdatum. Letztes Abgabedatum zum Jahresende ist der 29.12.