Stammesleitung: Unterschied zwischen den Versionen

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(26) Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:
(26) Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:
* die Beratung des [[Stammesvorstandes]];
* die Beratung des [[Stammesvorstandes|Vorstand]];
* die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen und Kuraten;
* die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen und Kuraten;
* die Vorbereitung der [[Stammesversammlung]];
* die Vorbereitung der [[Stammesversammlung]];

Version vom 2. Januar 2017, 23:22 Uhr

aus der Satzung der DPSG (Stand Juni 2014)

Die Stammesleitung


(25) Zur Stammesleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

Mit beratender Stimme nehmen die weiteren Leiterinnen und Leiter, die vom Vorstand berufenen Fachreferentinnen und Fachreferenten sowie die Elternvertretung nach Bedarf an den Arbeitstagungen der Stammesleitung teil. Arbeitstagungen der Stammesleitung finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Stammesvorstand lädt hierzu ein und leitet die Tagung. Ferner ist die Stammesleitung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

(26) Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:

  • die Beratung des Vorstand;
  • die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen und Kuraten;
  • die Vorbereitung der Stammesversammlung;
  • die Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des Stammes;
  • die Koordinierung der Arbeit der Altersstufen;
  • die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Stammes, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Organs fallen (Stammesversammlung, Rechtsträger, Stammesvorstand).